Baurecht

Baurecht


Herr Rechtsanwalt Heider ist auf das öffentliche und private Baurecht spezialisiert.

Im öffentlichen Baurecht berät die Kanzlei zu allen Fragen, die sich für Unternehmen, Privatleute und Kommunen im Bauplanungsrecht und im Bauordnungsrecht stellen.

Beginnend mit allen rechtlichen Fragestellungen rund um Raumordnungsverfahren über den Flächennutzungsplan hin zum konkreten Bebauungsplan , dessen Erstellung sowie dem Vorgehen gegen ihn bis hin zur Baurechtsschaffung und der Erlangung von Vorbescheiden und Baugenehmigungen deckt die Kanzlei das volle baurechtliche Leistungsspektrum ab.  

Die Kanzlei berät und vertritt insbesondere im Zusammenhang mit Einwendungen im Bebauungsplanverfahren, Ausarbeitung und Verhandlung von städtebaulichen Verträgen und in den Fälle eines abgelehnten Bauantrags oder der Erteilung einer Baugenehmigung. 

Herr Rechtsanwalt Heider vertritt Mandanten bei Klagen gegen abgelehnte Bauvoranfragen oder Bauanträge, in Normenkontrollverfahren gegen Bebauungspläne und aller Arten gemeindlicher Satzungen der Bauleitplanung oder des Städtebaurechts.

Im öffentlichen Baurecht berät die Kanzlei somit insbesondere zu:

– Raumordnungsverfahren 

– Flächennutzungsplänen 

– Erstellung ebenso wie Vorgehen gegen Bebauungspläne

– Baurechtsschaffungen 

– Vorbescheiden

– Nutzungsänderungen sowie der Legalisierung von „Schwarzbauten“

– Erlangung ebenso wie Vorgehen gegen Baugenehmigungen

– Städtebaulichen Verträgen 

Im privaten Baurecht berät die Kanzlei insbesondere Bauträger, Bauherren, Architekten und Handwerker zum Bauvertragsrecht sowie zum Werkvertragsrecht nach BGB und VOB, insbesondere zur Geltendmachung und zur Abwehr von Mängelansprüchen aller Art. Ferner zeichnet sich die Kanzlei durch ihre Expertise in allen vertraglichen Fallgestaltungen, sei es bei der Erstellung von Bau-, Werk- oder Immobilienkaufverträgen, aus.

Die seit Jahren bestehenden Kooperationen mit Architekten und Sachverständigen runden das Beratungsangebot ab.

Im privaten Baurecht berät die Kanzlei somit insbesondere zu:

– Bauverträgen nach BGB und VOB

– Werkverträgen

– Architektenverträgen 

– Immobilienkaufverträgen 

– Mängelrechten und Mängelbeseitigungsansprüchen sowie deren Abwehr  

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